Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die am 11.04.1949 gegründete „Interessengemeinschaft Sport Hürth“ führte ab dem 15.01.1965 den Namen „Gemeindesportverband Hürth“. Nach Stadtwerdung von Hürth trägt der Verband ab dem 07.09.1978 die Bezeichnung „Stadtsportverband Hürth e.V.“ Er hat seinen Sitz in Hürth und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln, Reichenspergerplatz 1 eingetragen. Der Stadtsportverband ist Mitglied im Kreissportbund Rhein-Erft e.V. und dem Landessportbund Nordrhein Westfalen e.V. angeschlossen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
Der Stadtsportverband ist eine freie und unabhängige Vereinigung der sporttreibenden Vereine der Stadt Hürth. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Mittel des Stadtsportverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person und kein Mitgliedsverein durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Er Ist politisch und konfessionell neutral. Es unterbleibt jegliche unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, Nationalität und Herkunft. Aufgabe des Stadtsportverbandes ist es, den Amateursport zu fördern und die Interessen seiner angeschlossenen Mitgliedsvereine gegenüber Behörden und der

Öffentlichkeit zu vertreten, die Termine von Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung im Stadtgebiet zu koordinieren und bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten der angeschlossenen Vereine zu vermitteln.
Der Stadtsportverband führt Sportveranstaltungen und Kurse für bestimmte Zielgruppen unter Beteiligung der Mitgliedsvereine durch. Der Stadtsportverband vertritt insbesondere die Belange der Sportjugend, welche in einer eigenen Jugendordnung geregelt sind.

§ 3 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Stadtsportverbandes sind die Satzung, die Jugendordnung und weitere Ordnungen. Die vom Verbandsjugendtag beschlossene Jugendordnung bedarf der Bestätigung des Verbandstages. Weitere Ordnungen werden bei Bedarf durch den Verbandstag beschlossen. Die Jugendordnung und die weiteren Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, wohl aber verbindlich für den gesamten Verband.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
< Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied im Stadtsportverband kann jeder Sportverein werden, der seinen Sitz im Stadtgebiet Hürth hat, Mitglied im Kreissportbund Rhein-Erft e.V. und als Mitglied in mindestens einem Fachverband dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. angeschlossen ist.
Es kann nur ein Verein und nicht lediglich die Abteilung eines solchen aufgenommen werden. Zur Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des Stadtsportverbandes, dem eine Vereinssatzung, die Aufnahmebestätigung des jeweiligen Fachverbandes, des Kreissportbundes Rhein-Erft e.V. und die Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt beizufügen sind. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung des erweiterten Vorstands zur Aufnahme kann innerhalb eines Monats, eingegangen beim geschäftsführenden Vorstand des Stadtsportverbandes, schriftlich Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet der nächste ordentliche Verbandstag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
< Außerordentliche Mitgliedschaft
Außerordentliche Mitglieder können sonstige juristische Personen werden, deren Tätigkeiten weitgehend im sportlichen Bereich liegen. Voraussetzung ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke gemäß der Abgabenordnung“ und die ihren Sitz im Stadtgebiet der Stadt Hürth haben.
< Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Sport in der Stadt Hürth verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Verbandstag durch Beschluss auf Vorschlag des erweiterten Vorstands. Ehrenmitglieder sind von einer gegebenenfalls bestehenden Beitragspflicht befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereines. Der Austritt erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand des Stadtsportverbandes.

§ 6 Ausschluss
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
< trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
< grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
< in grober Weise den Interessen des Stadtsportverbandes und seiner Ziele zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Verbandstag, auf Antrag, mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Antragstellung ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt. Der beabsichtigte Ausschluss ist auf der Tagesordnung des Verbandstages als gesonderter Punkt aufzuführen. Dem betroffenen Mitgliedsverein ist vor der Abstimmung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Beratungen der Organe des Verbandes nach Maßgabe ihrer Befugnisse teilzunehmen und bei der Beschlussfassung mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben, sowie Anträge und Anfragen einzubringen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen, sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen, Anfragen der Geschäftsstelle fristgerecht zu beantworten und auf Einladung zu den Verbandstagen Vereinsvertreter zu entsenden. Sie sind weiter verpflichtet, jährlich eine Bestandsmeldung ihrer Mitgliedsstärke abzugeben und bei Änderungen im Vorstand diese dem Stadtsportverband umgehend mitzuteilen. Insbesondere sind sie verpflichtet, bei Sportveranstaltungen des Stadtsportverbandes im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken und eigene Sportveranstaltungen, außer Pflichtwettkämpfen, während dieser Sportveranstaltungen zu unterlassen, wenn das vom erweiterten Vorstand gefordert wird.

§ 9 Haushalt und Finanzen
Die Mittel des Stadtsportverbandes sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Der Vorstand ist verpflichtet, auf dem ordentlichen Verbandstag über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres schriftlich Rechenschaft abzulegen.

§ 10 Beiträge
Der Stadtsportverband kann von seinen Mitgliedsvereinen Beiträge erheben, die vom Verbandstag festgesetzt werden. Diese sind gegebenenfalls jährlich im Voraus bis zum 31.03. zu entrichten.

§ 11 Organe
Die Organe des Verbandes sind der Verbandstag, der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand.

§ 12 Verbandstag
Der Verbandstag, eine Versammlung aller Mitglieder und Organe entscheidet insbesondere über
< Entgegennahme des Vorstandsberichts
des Kassenberichts
des Kassenprüfberichts
< Entlastung des Vorstandes
< Wahl und Abberufung des Vorstandes
< Wahl der Kassenprüfer
< Änderung der Satzung
< Beschlussfassung über Ausschlüsse
< Beschlussfassung über Höhe der Mitgliedsbeiträge
< Beschlussfassung über eingereichte Anträge
< Beschlussfassung über abgelehnte Aufnahmeanträge

Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich in der Regel im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder der geschäftsführende Vorstand es beschließt. Der außerordentliche Verbandstag ist spätestens 2 Monate nach dem Beschluss seines Stattfindens durch den geschäftsführenden Vorstand oder nach Eingang des Mitgliederantrags anzuberaumen. Die Einberufung des Verbandstages hat mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor seinem Stattfinden zu erfolgen. Jeder Verbandstag ist bei satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Die Leitung des Verbandstages hat der Vorsitzende des Stadtsportverbandes oder sein Stellvertreter.

§ 13 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder können den Stadtsportverband gemeinsam vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart, der Jugendwartin und dem Jugendwart. Jugendwartin und Jugendwart werden vom Jugendverbandstag nach der Jugendordnung gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung des ordentlichen Verbandstages. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren vom ordentlichen Verbandstag gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der erweiterte Vorstand erfüllt die Aufgaben des Stadtsportverbandes im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse des Verbandstages. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder zusammen. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des erweiterten Vorstandes wird durch den erweiterten Vorstand ein anderes wählbares Mitglied an seiner Stelle bestimmt. Diese Bestellung erfolgt nur bis zum Stattfinden des nächsten Verbandstages, auf dem eine entsprechende Ergänzungswahl stattzufinden hat.

§ 14 Abstimmungen
Beim Verbandstag sind alle Mitgliedsvereine und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes stimmberechtigt. Jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 100 Mitglieder 1 Stimme, jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat 1 Stimme. Die Stimmen eines Mitgliedsvereines können nur einheitlich abgegeben werden. Bei den Versammlungen der übrigen Organe des Stadtsportverbandes hat jeweils jedes Mitglied des Organs eine Stimme. Bei allen Beschlüssen und Wahlen der Organe des Stadtsportverbandes entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes bestimmt ist. Abstimmungen oder Wahlen müssen auf Beschluss des Organs geheim durchgeführt werden. Über den Verlauf einer jeden Versammlung eines Organs des Stadtsportverbandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der

Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich im
Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist auf Wunsch den Mitgliedern des Organs zur Einsicht
vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 15 Kassenprüfer und Ausschüsse
Bei jedem ordentlichen Verbandstag sind 2 Kassenprüfer zu bestellen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben anhand der Bücher und Belege die Kassenführung und die Jahresabrechnung zu prüfen und dem ordentlichen Verbandstag über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Der Vorstand oder der Verbandstag können für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Mit der Einsetzung sind dem Ausschuss Aufgabenstellung, Rechte und Pflichten bekanntzugeben. Der Vorstand kann zur Information der Mitglieder oder zur Erörterung bestimmter Themen Mitgliederbesprechungen einberufen. Die Ausschüsse und Mitgliederbesprechungen fassen keine für den Stadtsportverband verbindlichen Beschlüsse.

§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf dem Verbandstag beschlossen werden. Zur ihrer Wirksamkeit bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen und der Behandlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt. Der Inhalt der beabsichtigten Satzungsänderung ist im Wortlaut mit der Einladung zu diesem Verbandstag bekanntzugeben.

§ 17 Haftung
< Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzliche Pauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Stadtsportverband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
< Der Stadtsportverband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Stadtsportverbandes oder bei Veranstaltungen des Stadtsportverbandes erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Stadtsportverbandes abgedeckt sind.

§ 18 Auflösung
Die Auflösung des Stadtsportverbandes kann nur auf einem eigens zu diesem Zweck frist- und formgerecht einberufenen Verbandstag erfolgen, wobei es zu einem Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder bedarf. Sind bei diesem Verbandstag nicht ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist ein neuer Verbandstag nach Ablauf von 2 Wochen schriftlich einzuberufen mit dem Hinweis darauf, dass nunmehr in jedem Falle die stimmberechtigten Mitglieder das Recht haben, die Auflösung des Stadtsportverbandes mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren bestellt. Diese haben die Auflösung sofort in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Bei der Auflösung des Stadtsportverbandes oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Stadtsportverbandes der Stadt Hürth zu, der auferlegt wird, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportfördernde Zwecke zu verwenden.

§ 19 Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch den Verbandstag am 18.04.2013 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.