Satzung des Stadtsportverbandes Hürth 1950 e. V.
§ 1
Name , Sitz und Geschäftsjahr
Die am 11.04.1949 gegründete „Interessengemeinschaft Sport Hürth“ führte ab dem 15.01.1965 den Namen „Gemeindesportverband Hürth“. Nach Stadtwerdung von Hürth trägt der Verband ab dem 07.09.1978 die Bezeichnung „Stadtsportverband Hürth 1950 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hürth und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl eingetragen.
Der Stadtsportverband ist dem Kreissportbund Erftkreis angeschlossen und somit Mitglied des Landessportbund Nordrhein Westfalen e.V.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Der Stadtsportverband ist eine freie und unabhängige Vereinigung der Sporttreibenden Vereine der Stadt Hürth.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.
Finanzielle Mittel des Stadtsportverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Es darf keine Person und kein Mitgliedsverein durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstig werden.
Er Ist politisch und konfessionell neutral. Es unterbleibt jegliche unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, Nationalität und Herkunft.
Aufgabe des Stadtsportverbandes ist es, dem Amateursport zu fördern und die Interessen seiner angeschlossenen Mitgliedsvereine gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit zu vertreten, die Termine von Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung im Stadtgebiet zu koordinieren und bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten der angeschlossen Vereine zu vermitteln.
Der Stadtsportverband führt Sportveranstaltungen und Kurse für bestimmte Zielgruppen unter Beteiligung der Mitgliedsvereine durch. Der Stadtsportverband vertritt insbesondere die Belange der Sportjugend, welche in einer eigenen Jugendordnung geregelt sind.
§ 3
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Stadtsportverbandes sind die Satzung, die Jugendordnung und weitere Ordnungen. Die vom Verbandsjugendtag beschlossene Jugendordnung bedarf der Bestätigung des Verbandstages. Weitere Ordnungen werden bei Bedarf durch den Verbandstag beschlossen. Die Jugendordnung und die weiteren Ordnungen sind nicht Bestandsteile der Satzung, wohl aber verbindlich für den gesamten Verband.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Stadtsportverband kann jeder Sportverein mit Sitz im Stadtgebiet werden, der über dem jeweiligen Fachverband ordentliches Mitglied im Landessportbunden Nordrhein-Westfalen e.V. ist
Es kann nur ein Verein und nicht lediglich die Abteilung eines solchen aufgenommen werden. Zur Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des Stadtsportverbandes, dem eine Vereinssatzung und die Aufnahmebestätigung des jeweiligen Fachverbandes beizufügen sind.
Über die Aufnahme entscheide der Hauptausschuss.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Hauptausschusses zur Aufnahme kann innerhalb eines Monates, eingegangen beim Vorstand des Stadtsportverbandes, schriftlich Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet der nächste ordentliche Verbandstag.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereines. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Stadtsportverbandes.
§ 6
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedsvereines kann erfolgen, wenn von diesem die Beschlüsse des Verbandstages, von denen er Kenntnis erhalten hat, nicht beachtet werden oder den Bestimmungen dieser Satzung entgegen gehandelt und hierdurch dem Ansehen oder den Interessen des Stadtsportverbandes Schaden zugefügt wird.
Der Ausschluss eines Mitgliedsvereines ist nur durch den Verbandstag mit einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Der beabsichtige Ausschluss ist auf der Tagesordnung des Verbandstages als eigener Punkt aufzuführen. Dem betroffenen Mitgliedsverein ist vor der Abstimmung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Rechtsweg ist hinsichtlich des Grundes des Ausschlusses nicht zulässig.
§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Beratungen der Organe des Verbandes nach Maßgabe ihrer Befugnisse teilzunehmen und bei der Beschlussfassung mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben sowie Anträge und Anfragen einzubringen.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen, sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen, Anfragen der Geschäftsstelle fristgerecht zu beantworten und auf Einladung zu den Verbandstagen Vereinsvertreter zu entsenden.
Sie sind weiter verpflichtet, jährlich eine Bestandsmeldung ihrer Mitgliedsstärke abzugeben. Insbesondere sind sie verpflichtet, bei Sportveranstaltungen des Stadtsportverbandes im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken und eigene Sportveranstaltungen, außer Pflichtwettkämpfen, während dieser Sportveranstaltungen zu unterlassen, wenn das vom Hauptausschuss gefordert wird.
§ 9
Haushalt und Finanzen
Die Mittel des Stadtsportverbandes sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
Der Vorstand ist verpflichtet, auf dem ordentlichen Verbandstag über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres schriftlich Rechenschaft abzulegen und den Haushaltsplan für das jeweils kommende Geschäftsjahr genehmigen zu lassen.
§ 10
Beiträge
Der Stadtsportverband kann von seinen Mitgliedsvereinen Beiträge erheben, die vom Verbandstag festgesetzt werden.
Diese sind gegebenenfalls jährlich im Voraus bis zum 31.03. zu entrichten.
§ 11
Organe
Die Organe des Verbandes sind der Verbandstag, der Hauptausschuss und der Vorstand.
§ 12
Verbandstag
Der Verbandstag, eine Versammlung aller Mitgliedsvereine und O5rgane entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Stadtsportverband. Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich in der Regel im 1. Viertel des Geschäftsjahres statt. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitgliedsvereine dies schriftlich beantragen oder der Vorstand es beschließt.
Der außerordentliche Verbandstag ist spätestens 2 Monate nach dem Beschluss seines Stattfindens durch den Vorstand oder nach Eingang des Mitgliederantrags anzuberaumen.
Die Einberufung des Verbandstages hat mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitgliedsvereine und Mitglieder des Hauptausschusses mindestens 2 Wochen vor seinem Stattfinden zu erfolgen. Der Verbandstag ist bei satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
Die Leitung des Verbandstages hat der Vorsitzende des Stadtsportverbandes oder sein Stellvertreter.
§ 13
Hauptausschuss
Alle Mitgliedsvereine, die dem Fachverband einer Sportart angehören, bilden eine Fachschaft, Jede Fachschaft wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Fachschaftsleiter, der den Vorstand in allen Angelegenheiten seiner Sportart berät.
Der Hautausschuss setzt sich zusammen aus dem erweiterten Vorstand, den Fachschaftsleitern und je einem Vertreter der Ausschüsse nach § 16 der Satzung. Er tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen.
Der Hauptausschuss unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit und legt Einzelheiten durchzuführender Sportveranstaltungen fest.
§ 14
Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder können den Stadtsportverband in Gemeinschaft vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart, der Jugendwartin und dem Jugendwart. Jugendwartin und Jugendwart werden vom Jugendverbandstag nach der Jugendordnung gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung des ordentlichen Verbandstages. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren vom ordentlichen Verbandstag gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der erweiterte Vorstand erfüllt die Aufgaben des Stadtsportverbandes im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse des Verbandstages. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder zusammen.
Bei Ausscheidung eines gewählten Mitgliedes des erweiterten Vorstandes wird durch den Hauptausschuss ein anderes wählbares Mitglied an seiner Stelle bestimmt. Diese Bestellung erfolgt nur bis zum Stattfinden des nächsten Verbandstages, auf dem eine entsprechende Ergänzungswahl stattzufinden hat.
§ 15
Abstimmungen
Beim Verbandstag sind alle Mitgliedsvereine und die Mitglieder des Hauptausschussen stimmberechtigt. Jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 100 Mitglieder 1 Stimme, jedes Mitglied des Hauptausschusses hat 1 Stimme. Die Stimmen eines Mitgliedsvereines können nur einheitlich abgegeben werden.
Bei den Versammlungen der übrigen Organe des Stadtsportverbandes hat jeweils jedes Mitglied des Organs eine Stimme.
Bei allen Beschlüssen und Wahlen der Organe des Stadtsportverbandes entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme, soweit in dieser Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes bestimmt ist. Abstimmungen oder Wahlen müssen auf Beschuss des Organs geheim durchgeführt werden.
Über den Verlauf einer jeden Versammlung eines Organs des Stadtsportverbandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu Unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist auf Wunsch den Mitgliedern des Organs zur Einsicht vorzulegen.
§ 16
Kassenprüfer und Ausschüsse
Bei jedem ordentlichen Verbandstag sind 2 Kassenprüfer zu bestellen. Davon ist 1 neu zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben anhand der Bücher und Belege die Kassenführern und die Jahresrechnung zu prüfen und dem ordentlichen Verbandstag über das Ergebnis Bericht zu erstatten.
Der Vorstand oder der Verbandstag können für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Mit der Einsetzung sind einem Ausschuss seine Aufgabenstellung, Rechte und Pflichten bekanntzugeben.
Der Vorstand kann zur Information der Mitglieder oder zur Erörterung bestimmter Themen Mitgliederbesprechungen einberufen.
Die Ausschüsse und Mitgliederbesprechungen fassen keine für den Stadtsportverband verbindlichen Beschlüsse.
§ 17
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf dem Verbandstag beschlossen werden. Zur ihrer Wirksamkeit bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Behandlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt. Der Inhalt der beabsichtigten Satzungsänderung ist im Wortlaut mit der Einladung zu diesem Verbandstag bekanntzugeben.
§ 18
Schadenersatz
Die Mitglieder des Stadtsportverbandes und seine Organe verzichten auf etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Stadtsportverband und ein im Auftrag desselben handelndes Mitglied soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher Begehungsweise beruht.
§ 19
Auflösung
Die Auflösung des Stadtsportverbandes kann nur auf einem eigens zu diesem Zweck Frist- und formgerecht einberufenen Verbandstag erfolgen, wobei es zu einem Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
Sind bei diesem Verbandstag nicht ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist ein neuer Verbandstag nach Ablauf von 2 Wochen schriftlich einzuberufen mit dem Hinweis darauf, dass nunmehr in jedem Falle die stimmberechtigten Mitglieder das Recht haben, die Auflösung des Stadtsportverbandes mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
Der Vorstand hat die Auflösung sofort in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
Bei der Auflösung des Stadtsportverbandes oder der Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Stadtsportverbandes der Stadt Hürth zu, der auferlegt wird, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportfördernde Zwecke zu verwenden.
§ 20
Allgemeines
Die Ungültigkeit einer Satzungsbestimmung lässt die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt.
§ 12
Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch den Verbandstag am 24.01.1991 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.







